Verordnung über Arbeitsstätten – ASR A4.3

Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe

In den Arbeitsstätten müssen die zur Ersten Hilfe erforderlichen Mittel vorhanden sein. Sie müssen im Bedarfsfall leicht zugänglich und gegen Verunreinigungen Nässe und hohen Temperaturen geschützt sein. Wenn es die Art des Betriebes erfordert, müssen Krankentragen vorhanden sein. Bei Arbeitsstätten mit großer räumlicher Ausdehnung müssen sich Mittel zur Ersten Hilfe und, sofern es die Art des Betriebes erfordert, Krankentragen an mehreren gut erreichbaren Stellen befinden (höchstens 100 m bzw. maximal 1 Geschosshöhe voneinander entfernt).

Sie haben die Wahl zwischen Verbandkasten oder einem anderen, den Anforderungen entsprechenden Behältnis, z.B. Verbandschrank oder Bereitschaftskoffer mit Füllung nach Vorschrift.

Erste-Hilfe-Räume und vergleichbare Einrichtungen

Es ist mindestens ein Erste-Hilfe-Raum oder eine vergleichbare Einrichtung erforderlich
– in Betrieben mit mehr als 1000 Beschäftigten
– in Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten, wenn besondere Unfall- oder Gesundheitsgefahren bestehen.
– auf Baustellen mit mehr als 50 Beschäftigten.

Bei besonderen Unfall- oder Gesundheitsgefahren können zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein (z. B. weitere Räumlichkeiten, ergänzende Ausstattungen).

Für vorübergehend eingerichtete Arbeitsstätten können vergleichbare Einrichtungen (z. B. Erste-Hilfe-Container) genutzt werden.

Bauliche Anforderungen

Erste-Hilfe-Räume und vergleichbare Einrichtungen sollen im Erdgeschoss liegen und müssen mit einer Krankentrage leicht zu erreichen sein. Erste-Hilfe-Container sind ebenerdig aufzustellen.

Die Lage ist so zu wählen, dass Gefährdungen oder Beeinträchtigungen, z. B. durch Lärm, Vibrationen, Stäube, Gase, Dämpfe, soweit wie möglich ausgeschlossen sind. In unmittelbarer Nähe von Erste-Hilfe-Räumen bzw. vergleichbaren Einrichtungen muss sich eine Toilette befinden.

Erste-Hilfe-Räume und vergleichbare Einrichtungen müssen zur Aufnahme der erforderlichen Einrichtungen und Ausstattungen eine ausreichende Größe aufweisen:
– Erste-Hilfe-Räume mit mindestens 20 m² Grundfläche
– Erste-Hilfe-Container mit mindestens 12,5 m² Grundfläche

Stufen im Zugangsbereich sind zu vermeiden. Höhenunterschiede sollen durch eine Rampe ausgeglichen
werden. Es muss sichergestellt sein, dass ein Zugang mit Krankentragen ungehindert möglich ist.

Fußböden und Wände müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein.

Erste-Hilfe-Räume und vergleichbare Einrichtungen müssen ausreichend beleuchtet und ausreichend belüftet sein. Mindestens ein Waschbecken mit fließend Kalt- und Warmwasser, sowie ein Telefon oder ein vergleichbares Kommunikationsmittel muss vorhanden sein. Der Sichtschutz gegen Einblick von außen ist zu gewährleisten.


Mittel zur Ersten Hilfe

Ergänzend zu den ASR A4.3 schreibt die DGUV Vorschrift 1 §25 vor:

BetriebsartDIN 13 157-CDIN 13 169-E*
Verwaltungs- / Handelsbetriebe:
– bis 50 Beschäftigte
– mit > 50 Beschäftigten
– mit > 300 Beschäftigten
1


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Herstellungs- / Verarbeitungsbetriebe:
– bis 20 Beschäftigte
– mit > 20 Beschäftigten
-mit > 100 Beschäftigten
1



1
1
Baustellen:
– bis 10 Beschäftigte
– mit >10 Beschäftigten
– mit > 50 Beschäftigten
1


1
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* Ein Verbandkasten nach DIN 13 169 kann durch zwei Verbandkästen nach DIN 13 157 ersetzt werden.

Erste-Hilfe-Material ist so aufzubewahren, dass es vor schädigenden Einflüssen (z.B. Nässe) geschützt ist. Eine leichte Zugänglichkeit muss jederzeit gewährleistet werden. Nach Verbrauch, bei Unbrauchbarkeit oder nach Ablauf des Verfallsdatums ist das Erste-Hilfe-Material zu ergänzen / zu ersetzen.

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